Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen

In der Fassung vom 1. Jänner 2021

 
 
 
 I.  Geltungsbereich

Die folgenden allgemeinen Miet- und Geschäftsbedingungen sind Grundlage für sämtliche (Miet-)Verträge, welche die Firma kremstaler veranstaltungstechnik gmbh (im Folgenden kurz VERMIETERIN) mit ihren KUNDEN abschließt. Davon abweichende Geschäftsbedingungen von KUNDEN sind nur dann wirksam, wenn sie die VERMIETERIN ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

 

II.  Mietgegenstände

Mietgegenstände sind Ton-, Licht- und Bühnenanlagen sowie Viedeoequipement, welche mit allen Bestandteilen im Eigentum oder Besitz der VERMIETERIN stehen.

Davon nicht umfasst sind allfällig erforderliche Lizenzen (geistiges Eigentum Dritter), Konzessionen, Bewilligungen und/oder Genehmigungen aller Art, insbesondere behördlicher Natur. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist der KUNDE selbst verantwortlich.

 

III.  Vertragsabschluss

Alle Angebote der VERMIETERIN sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn es wird anderes ausdrücklich schriftlich zugesagt. Anfragen/Bestellungen von KUNDEN werden für die VERMIETERIN im Sinne eines Vertragsverhältnisses erst rechtswirksam, wenn sie von der VERMIETERIN schriftlich bestätigt werden oder der Vertrag durch Erfüllung in Form von tatsächlicher Abholung/Anlieferung der Mietgegenstände durch/an den KUNDEN geschlossen wird.

Die VERMIETERIN behält sich geringfügige, dem KUNDEN zumutbare Änderungen des Vertragsinhaltes in technischen Belangen vor.

 

IV.  Mietpreise

Die Mietpreise verstehen sich netto (exklusive 20% Umsatzsteuer) ab dem Firmensitz der VERMIETERIN in 4565 Inzersdorf, Industriestraße 39.

Transportkosten, Auf- und Abbau vor Ort, Anlieferung und Rücklieferung zum Firmensitz bzw. technische Betreuung sind im Mietpreis nicht inkludiert und werden entsprechend gesonderter Vereinbarung zusätzlich verrechnet, sofern von der VERMIETERIN nicht ausdrücklich anderes schriftlich zugesagt wurde.

Erbringt die VERMIETERIN zusätzliche oder geänderte Leistungen, welche vom geschlossenen Vertrag nicht umfasst sind, so ist sie berechtigt ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

 

V.  Mietdauer

Die Mietdauer beträgt zumindest einen Tag (=24 Stunden). Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf die genannte Dauer. Die Mietdauer beginnt mit dem Tag der Abholung/Anlieferung und endet mit dem Tag der Rückstellung durch den Kunden/Rücklieferung durch die VERMIETERIN. Begonnene Tage werden mit dem Tagesmietpreis verrechnet. Die Abholung und Rückstellung kann nur zu den vereinbarten Zeiten und nur an bzw. von den Mitarbeitern der VERMIETERIN erfolgen. Vergebliche Rückgabeversuche außerhalb der vereinbarten Rückgabezeit vermögen die verrechenbare Mietdauer nicht zu beenden.

Die KUNDEN haften für den durch die Überschreitung der vereinbarten Rückgabezeit entstehenden Schaden (einschließlich eines entgangenen Gewinns).

Die vereinbarte Mietdauer kann vom KUNDEN nicht einseitig abgeändert werden. Verkürzungen oder Verlängerungen der ursprünglich vereinbarten Mietdauer sind nur nach Absprache und ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die VERMIETERIN zulässig.

 

VI.  Fälligkeit der Entgelte

Entgelte bis zu EUR 250,00 netto sind bei Rückstellung der Mietgegenstände in Bar zu entrichten.

Über EUR 250,00 netto hinausgehende Mietpreise und allfällige sonstige Entgelte sind ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig, es sei denn es wurden ausdrücklich andere Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart.

Ab einer Entgeltsumme von EUR 5.000,00 exklusive USt. ist die VERMIETERIN berechtigt vom KUNDEN eine Anzahlung in Höhe von 50% der Entgeltsumme exklusive USt. zu verlangen, welche spätestens 10 Tage vor Beginn der Erfüllung des Vertrages auf dem Konto der VERMIETERIN eingegangen sein muss, widrigenfalls die VERMIETERIN berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.

Außerdem steht es der VERMIETERIN frei, eine Anzahlung auf die voraussichtliche Entgeltsumme bereits bei Vertragsabschluss zu verlangen.

Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet. An Mahnspesen werden bei erstmaliger Mahnung durch die VERMIETERIN pauschal EUR 15,00 verrechnet. Danach ist die VERMIETERIN berechtigt die offene Forderung zur Betreibung einem Inkassobüro und/oder Rechtsanwalt zu übergeben und werden die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.

 

VII.  Haftung/Gewährleistung

In allen Fällen, in denen die VERMIETERIN ohne ihr Verschulden an der Vertragserfüllung gehindert wird, ist sie von ihrer Leistungspflicht befreit. Die VERMIETERIN ist in diesem Fall allerdings verpflichtet, den KUNDEN unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Kommt die VERMIETERIN ihrer vertraglichen Leistungspflicht nicht oder nur unvollständig nach, kann der KUNDE Schadenersatz bis maximal zu dem Wert der nicht erfüllten Leistung fordern.

Jegliche Haftung seitens der Vermieterin für Sach- und Personenschäden im Zusammenhang mit dem Mietgebrauch ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den KUNDEN ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

VIII.  Prüfungs- und Rügepflicht

Den KUNDEN treffen bei Empfang der Mietgegenstände unverzügliche Prüfungs- und Rügepflichten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Übt der KUNDE diese nicht aus, so gilt die Mängelfreiheit der Mietgegenstände als bestätigt. Dies gilt auch bei Rücknahme der Mietgegenstände durch die VERMIETERIN. Dem KUNDEN wird die Möglichkeit gewährt, bei der Prüfung der Vollständigkeit und Mängelfreiheit der Mietgegenstände bei der Rücknahme durch die VERMIETERIN anwesend zu sein. Verzichtet der KUNDE auf diese Möglichkeit, so anerkennt er das Ergebnis der Prüfung durch die VERMIETERIN.

 

IX.  Sorgfaltspflicht, Betriebsbestimmungen

Mietgegenstände werden nur für den vereinbarten Zweck und Zeitraum zur Verfügung gestellt. Es ist dem KUNDEN nicht gestattet, die Mietgegenstände unterzuvermieten oder in irgendeiner Form an Dritte weiterzugeben, weder entgeltlich noch unentgeltlich, es sei denn es wurde anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart. Es ist dem KUNDEN darüber hinaus nicht gestattet, die Mietgegenstände in irgendeiner Form zu zerlegen, zu verändern, umzugestalten oder zu justieren. Auf den Mietgegenständen befindliche Firmenkennzeichen jeder Art, Kennnummern u.a. dürfen nicht verändert oder entfernt werden.

Der KUNDE verpflichtet sich die Mietgegenstände fachgerecht, entsprechend der technischen Notwendigkeiten, pfleglich und sorgfältig zu behandeln. Der KUNDE haftet für sämtliche Schäden, die vom Zeitpunkt der Abholung/Anlieferung bis zur Rückstellung durch den Kunden/Rücklieferung durch die VERMIETERIN entstehen und die über eine normale Abnutzung eines Mietgerätes hinausgehen, ungeachtet, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht [(Einbruch-)Diebstahl, Vandalismus oder sonstige Beschädigung durch Dritte, Veruntreuung, Brandstiftung, Naturgewalten, u.a.)]. Der KUNDE verpflichtet sich stark beschädigte oder abhanden gekommene Mitgegenstände zum Neuwert zu ersetzen und wird ihm dementsprechend von der VERMIETERIN der Neupreis exklusive USt. in Rechnung gestellt. Hinsichtlich reparabler Beschädigungen an Mietgegenständen verpflichtet sich der Kunde den Wiederherstellungspreis zu ersetzen. Der Kunde wird darauf aufmerksam gemacht, dass die VERMIETERIN die Mietgeräte nicht versichert hält und wird ihm der Abschluss einer Versicherung empfohlen.

Der KUNDE hat für eine störungsfreie und gesetzeskonforme Stromversorgung nach dem jeweiligen Stand der Technik und für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien und -vorschriften zu sorgen, dies gilt insbesondere auch für die Einhaltung der gesetzlichen Maximallautstärken. Für alle Schäden aus der Verletzung dieser Pflichten haftet der KUNDE und hält die VERMIETERIN diesbezüglich schad- und klaglos.

 

X.  Technische Betreuung

Im Falle der technischen Betreuung durch die VERMIETERIN haftet der KUNDE dafür, dass alle zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen und Materialien sich in einem für die Vertragserfüllung geeigneten Zustand befinden. Die VERMIETERIN übernimmt keine Haftung für eine allfällig erforderliche Datensicherung.

Von den Technikern der VERMIETERIN vor Ort wird auch im Falle der vereinbarten technischen Betreuung keinerlei Bewachungs-, Sicherstellungs- und/oder Aufbewahrungsfunktion übernommen.

Die VERMIETRIN ist berechtigt zur technischen Betreuung (Transport, Auf- und Abbau vor Ort, Anlieferung und Rücklieferung, technische Betreuung im eigentlichen Sinn) Subunternehmer ihrer Wahl heranzuziehen.

 

XI.  Stornogebühren

Storniert ein KUNDE einen rechtswirksamen Vertrag so werden folgende Stornogebühren verrechnet:

Ab Auftragserteilung vor vereinbarter Vertragserfüllung durch die VERMIETERIN 30% der vereinbarten Entgeltsumme exklusive USt.;

7 Kalendertage vor vereinbarter Vertragserfüllung durch die VERMIETERIN 50% der vereinbarten Entgeltsumme exklusive USt.;

1 Kalendertag vor vereinbarter Vertragserfüllung durch die VERMIETERIN 70% der vereinbarten Entgeltsumme exklusive USt.;

am Tag der vereinbarten Vertragserfüllung durch die VERMIETERIN 100% der vereinbarten Entgeltsumme exklusive USt.;

 

XII.  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Miet- und Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

XIII. Rechtswahl und Gerichtsstand

Alle aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen konkreten (Miet)-Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten und Ansprüche unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.

Für alle aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen konkreten (Miet)Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten und Ansprüche gilt ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Firmensitz der VERMIETERIN als vereinbart. Die VERMIETERIN ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl den KUNDEN auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann

 

XIV. Corona

Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlagen mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen (Pönalzahlung gemäß XI.) bei Annahmeverzug sowie Stornogebühr bei Rücktritt einverstanden ist.

 

 

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